C@rechild-Thread "Prozesse" im Trollforum
Im Zeitraum vom Juli bis Dezember 2002 beleidigte Gabriel Gawlik, der Vorsitzende des Vereins C@rechild, einen Internetbenutzer mit dem Pseudonym "bluesky", ein bekennender Pädophiler, unablässig in wüster Weise. Er bezeichnete ihn als Kinderficker, Pädogestörten, Weichei, Schwachmat, Mamasöhnchen, Psychopath, schwerstgestörten Psychopathen, hochgradig psychopathisch, Behinderten, ekelhaften Kinderficker, ekelhaften Köter und als Pädokriminellen. Ein Internetforum sowie einige Beiträge, in denen er diese Beleidigungen äußerte, wurde vom Netz genommen. Andere Beleidigungen sind jedoch noch online abrufbar (1).
Daraufhin stellte der Internetbenutzer "bluesky" Strafantrag wegen Beleidigung gegen Herrn Gawlik und lies ihm eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung nebst einer Forderung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro per Anwalt zustellen. Die Zustellung erfolgte am 11. November 2002. Noch am selben Abend stellte Herr Gawlik dem Verein Anti-Kinderporno e.V. den anwaltlichen Schriftsatz in digitalisierter Form zur Verfügung (2), welcher dieser in seinem Forum veröffentlichte. In den veröffentlichten Dokumenten waren lediglich Name und Anschrift der vertretenden Rechtsanwaltskanzlei sowie die Kontoverbindung des Klägers geschwärzt. Der Name und die Anschrift des Klägers waren aus den Dokumenten ersichtlich (3). Nachdem abzusehen war, dass der Beklagte es nicht unterlassen würde, den Kläger weiterhin zu beleidigen, stellte er Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, die es dem Beklagten untersagen sollte, den Kläger weiterhin zu beleidigen. Der zuständige Richter am Landgericht Münster gab dem Antrag statt und verfügte unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von 6 Monaten, dass der Beklagte, Herr Gawlik, den Kläger nicht mehr beleidigen dürfe.
Der Beklagte reichte Widerspruch gegen die Verfügung ein. Er versuchte darzulegen, dass ein Mensch, der unter Pseudonym im Internet schreibt, nicht beleidigt werden könne und bestritt, die Beleidigungen geäußert zu haben (4). Das Landgericht beraumte für den 19.12.2002 eine mündliche Verhandlung an. Der Richter drängte auf einen Vergleich. Nachdem der Beklagte nach etwa 10minütiger Besprechung mit seinem Rechtsanwalt überzeugt werden konnte, dass der Richter vermutlich an der Aufrechterhaltung der Verfügung festhalten würde, stimmte er einem Vergleich zu. Die Verfügung wurde im Wortlaut aufrecht erhalten, Kläger und Beklagter teilen sich die Kosten zu 1/3 bzw. 2/3. Die Verfügung ist nicht anfechtbar. In der Verhandlung machte der Richter dem Beklagten deutlich, dass sein Verhalten nicht gebilligt werden könne. Er meinte: "Es wundert mich, dass man als Vorsitzender eines Vereins es nötig hat, sich verbal auf diesem Niveau zu bewegen" und "dass es nicht Sinn und Zweck eines gemeinnützigen Vereins sei, sich so zu äußern". Ebenso meinte er, dass bestimmte Dinge den sachlichen Rahmen überschreiten würden.
Im Zuge der juristischen Auseinandersetzung behauptete der Beklagte im Dezember gegenüber der Presse, der Kläger habe selbst Straftaten eingeräumt und würde kinderpornografische Seiten vertreiben:
Ende 2001 wurde der Kinderschutzverein auf den Mann aufmerksam, der nach Aussagen des Vereinsvorsitzenden kinderpornografische Seiten vertreibt und selbst Straftaten einräumte. (5)
Bereits im November, nach Erhalt der Unterlassungserklärung, machte der Beklagte deutlich, den Kläger zu denunzieren bzw. zu verleumden. Am 15.11.2002 schrieb er:
"bluesky" hat diesen Krieg erneut entfacht, durch die Dummheit, seine wahre Idendität preiszugeben. Wir werden sehen, was seine Nachbarn, sein Arbeitgeber und die Eltern seiner "Partnerin" sagen werden, wenn unsere Broschüre in seiner Umgebung verteilt wurde..... |
Und am 30.11.2002:
Und, was das Umfeld, die Nachbarn, die örtlichen Kindergärten, das Jugendamt, die lokale Polizei, die Kirchen, sein Arbeitgeber etc. von "bluesky" zu seinen öffentlichen Äusserungen sagen werden, das bleibt abzuwarten, bis sie eine kleine, aber sehr informative Broschüre von C@reChild e.V. dazu erhalten haben... |
Zum Strafantrag wegen Beleidigung wurde zusätzlich Strafantrag wegen Verleumdung bei der Staatsanwaltschaft Münster erstattet. Der Kläger hat im zivilen Hauptverfahren gegen den Beklagten, Herrn Gawlik, eine entsprechende Erweiterung der Klage nebst Schadenersatzforderungen vorgenommen. Das Strafverfahren wegen Beleidigung wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2003 mangels öffentlichem Interesse eingestellt, jedoch in der Sache bestätigt:
Gegenstand des Verfahrens sind verbale Auseinandersetzungen im Internet, bei denen der Beschuldigte wiederholt auch Beleidigungen äußerte. Insoweit ist das Zivilverfahren Landgericht Münster am 19.12.2002 mit einem Vergleich dahingehend beendet worden, dass der Beschuldigte derartige Äußerungen in Zukunft unterlässt; daran hat er sich offenbar nicht gehalten. (6)
Der Beklagte kündigte auch Denunziationen gegen die Anwaltskanzlei an, die den Kläger vertritt:
Und obwohl wir die diversen RA - Kammern angeschrieben haben, wird dieses Verhalten dieser Kanzlei scheinbar geduldet. Also bleibt nur der Weg, diese "Juristen" moralisch aus der Gesellschaft auszugrenzen - wir arbeiten daran.:-) |
Das Hauptverfahren gegen den Beklagten, Herrn Gawlik, wird am 12.06.03 wegen des angesetzten Streitwertes von 10.000 Euro ebenfalls vor dem Landgericht Münster verhandelt werden. Weiterhin geht es um Schmerzensgeldforderungen in Folge von Beleidigungen und Verleumdungen seitens des Beklagten.
Im Forum von AKP schreibt Herr Gawlik am 02.04.03:
Quellen:
(1) Die online verbliebenen Beleidigungen wurden vornehmlich im Forum des sogenannten Kinderschutzvereins Anti-Kinderporno e.V. geäußert, der Herrn Gawlik hierzu den notwendigen Freiraum erteilte:
(2) Nach eigenen Angaben des Vereins. Der Beitrag trug die Überschrift: "Ein Danke an C@arechild e.V. für die Zusendung, wer immer schon wissen wollte: Bluesky"
(3) Der Kläger machte den Verein Anti-Kinderporno später auf die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte aufmerksam und forderte, dass die Dokumente vom Netz genommen werden. Dem kam der Verein zunächst nach, stellte jedoch die Dokumente - nun mit geschwärztem Namen - wieder online. Der Verein unterband jedoch nicht wie gefordert, dass der Name des Klägers weiterhin durch andere Benutzer veröffentlicht wurde.
(4) Sämtliche Beleidigungen erfolgten in Diskussionen und waren mit "Gabriel Gawlik" signiert. In diesen Diskussionen wurde er mit seinem Namen angesprochen und er antwortete auch unter seinem Namen.
(5) Westfälische Nachrichten vom 20.12.2002
(6) Einstellungsschreiben der StA Münster vom 30.01.2003.
Herr Gawlik wird sich im Unterlassungsverfahren wegen Beleidigung vor dem Oberlandesgericht in Hamm verantworten müssen. Nachdem das LG Münster die Anträge abgelehnt hatte, hat der Kläger Berufung eingelegt.
Ausgerechnet Herr Gawlik verklagte Bluesky auf Schmerzensgeld.
Quelle Bluesky 18.01.05 Gabriel Gawlik klagte im Herbst letzten Jahres auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 , weil er sich dadurch beleidigt fühlte, dass ich ihn als Lügner und Denunzianten bezeichnet hatte. Dies war eine Reaktion auf die andauernden und ständigen Beleidigungen seinerseits gegen meine Person (die künftig zu unterlassen er sich vor dem Landgericht Münster verpflichten musste). Die Angelegenheit wurde am 10.12.2004 vor dem Amtsgericht Münster geklärt. Bereits im Vorfeld der Verhandlung übte sich Gawlik in der Siegerpose. Daraus wurde nichts. Die Richterin(!) legte dar, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld seitens Gawlik nicht besteht, da er selbst meine Äußerungen provoziert habe. ... |
Herr Gawlik legte Berufung ein. Das Landgericht bestätigte jedoch das Urteil des Amtsgerichtes.
Diskussion über offene Verfahren
Am 20.12.02 wurde in einem Thread im AKP-Forum von "Feli" ein Beitrag gepostet, in dem "Angelwing" mal wieder angeprangert werden sollte. Ort und Bundesland wurden in diesem Beitrag erst später gelöscht, eine übliche Methode bei AKP. Auch die Prangerseite auf der Vereinshomepage wurde erst nachträglich (im März 03) gelöscht, nachdem die Betroffenen die Methoden von C@rechild & Co nicht länger dulden.
Einstweilige Verfügung gegen Herrn Gawlik wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung:
Quelle Angelwing 25. April 2003 Nun hat ein Gericht zugeschlagen und im kurzen Prozess beschlossen meinem Antrag
auf einstweilige Verfügung gegen Gaga wegen Beleidigung, übler Nachrede und
Verleumdung (in öffentlicher Form) zuzustimmen. |
Ein Wort zum Hintergrund der EV:
Quelle
Angelwing 26. April 2003 |
Herr Gawlik legte Widerspruch ein. Am 24.07.03 wurde über diesen Widerspruch verhandelt, er wurde abgelehnt.
Am selbenTag schreibt Herr Gawlik im Med1-Forum einen Beitrag mit der Überschrift "eine Niederlage":
Quelle Herr Gawlik Obwohl ich mir keiner Schuld bewusst bin, da in der besagten eMail lediglich Sachverhalte dargestellt wurden, habe ich - als mir der Richter zwei Möglichkeiten offenliess, entweder den Widerspruch gegen die einstw. Verfügung zurückzuziehen oder einen Urteilsspruch anzunehmen - um den Erlass eines Urteils gebeten, damit die Möglichkeit der Revision nicht automatisch verwehrt ist. |
Das Amtsgericht Münster hat Herrn Gawlik aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2004 zu einer Schadenersatzzahlung von 750 EUR zzgl. Zinsen verurteilt. Die Kosten des Verfahrens hat er zu 75% zu tragen. In der Hauptverhandlung am 16.06.04 geht es um eine "aufklärende" E-Mail, die Herr Gawlik an die Stadtverwaltung geschickt hatte. Anlass war eine Diskussion im Forum des Trierischen Volksfreunds, dort zitierte Angelwing den Kommentar des "Schockwellenreiters". Der Beitrag dokumentierte (mit Quellenangabe und Zitatkennzeichnung) den Versuch von Herrn Gawlik, Erik Möller wegen seiner Artikel bei seinem Arbeitgeber zu denunzieren, wobei ihm ein Fehler bei seinen Recherchen unterlief, so dass versehentlich ein "falscher" denunziert wurde. Weiterhin wird es dort um die Vorgänge im Forum des Schweizer Beobachters gehen.
Diskussion über die Hauptverhandlung
Herr Gawlik hat die Schadenersatzzahlung nicht geleistet, es wurde eine Zwangsvollstreckung eingeleitet. Gegen das Urteil wegen Verleumdung (Herr Gawlik wurde zu einer Strafe von 40 Tagessätzen á 90 Euro verurteilt) hat er Berufung eingelegt. Die Strafsache wird am 22.11.04 am Landgericht verhandelt werden, Angelwing wurde als Nebenklägerin benannt.
In der Berufungsverhandlung am 22.11.04 am Landgericht wurde das Urteil anerkannt, die Berufung war eingeschränkt und bezog sich lediglich auf die Festlegung der Tagessätze, da sich die Lebenssituation des Angeklagten verändert hat. Die Richterin verurteilte Herrn Gawlik zu 40 Tagessätzen á 15 EUR. Das Urteil ist rechtskräftig.
Diskussion über die Berufungsverhandlung
Am 22.06.05 wurde wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung gegen Herrn Gawlik vom Landgericht Münster beschlossen. Im Gemeinschaftsforum hatte Herr Gawlik wieder versucht, Angelwing zu verleumden und Rufmord zu begehen. Dies wurde ihm untersagt.
Bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten hat der Antragsgegner es zu unterlassen, öffentlich nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, welche die Antragstellerin verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können, insbesondere im Internet zu verbreiten,... |
Daraufhin löschte Herr Gawlik, Moderator im Gemeinschaftsforum, zwar die betreffenden Beiträge, billigte jedoch, dass ein anderer User, wenige Tage nach dem Beschluss, gegen die Persönlichkeitsrechte von Angelwing verstösst.
siehe Diskussion im Trollforum
Herr Gawlik legte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Am 22.08.05 wurde darüber verhandelt. Der Widerspruch wurde abgewiesen, die einstweilige Verfügung vom Landgericht Münster vom 22.06.05 wird aufrecht erhalten.
Im Jahr 2004 reichte Herr Gawlik gegen Angelwing, als Betreiberin des Trollforums,
eine Klage ein, es zu unterlassen:
" ... gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten oder zu
verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, welche den Kläger beleidigen,
verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können."
und forderte die Zahlung von Schmerzensgeld. Es ging um den Beitrag eines users des Trollforums
vom 26.05.04. An der Diskussion beteiligten sich auch ehemalige Vereinsmitglieder, deren Identität
Herrn Gawlik bekannt war. An dieser Stelle sei auf die von Herrn Gawlik selbst als "Klartext"
bezeichnete Art und Weise, in Meinungsforen aufzutreten, hingewiesen sowie auf seine persönliche
Rechtsauffassung und seine allgemeine Intension der Hasskultivierung. Hier ein Zitat aus der
Klageerwiderung:
Festzustellen ist zunächst, dass auch der Kläger selbst ständig in einer äußerst aggressiven und beleidigenden Art in den entsprechenden Foren postet. Er nimmt sich offensichtlich das Recht heraus, andere Teilnehmer zu beleidigen und äußerst scharf zu attackieren. Wird er dann mit gleichen Mitteln behandelt, soll dies dann eine Straftat darstellen und zu Schmerzensgeldansprüchen führen. |
Bei einer Klage auf Unterlassung steht das Interesse des Klägers am Verbot
der Handlungen, die unterlassen werden sollen, im Vordergrund. Es besteht allerdings Grund
zu der Annahme, dass es Herrn Gawlik in erster Linie darum ging, die Forenbetreiberin zu belangen,
nicht aber um besagten Beitrag, da er keinerlei Anstrengungen unternahm, die Identität
des users zu ermitteln. Bereits mit Schreiben vom 02.06.04 wurde Herrn Gawlik nahegelegt, gegen
den Verfasser des Beitrags vorzugehen. Innerhalb der Diskussion gab es durchaus kritische Antworten
zu dem Beitrag, auch von Angelwing.
Dann folgte eine Klageerweiterung von Herrn Gawlik wegen anderer Beiträge eines ehemaligen
Vereinsmitglieds, das auch an den Diskussionen im Trollforum teilnimmt. Die Identität
dieser Person ist Herrn Gawlik bekannt, die Klage richtet sich aber auch in diesem Fall gegen
Angelwing, mit der Begründung, sie sei unabhängig davon, wer die Beiträge verfasst
habe, für deren Inhalt verantwortlich, und klagt auf Unterlassung und Schmerzensgeld.
Vom LG Düsseldorf ging es in die nächste Instanz zum OLG Düsseldorf.
Das Urteil (Aktenzeichen: 1-15 U 180/05, Entscheidung vom 26. April 2006) mit Begründung
Die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Foren-Betreiber auf Unterlassung einer Meinungsäußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, siehe dazu der Beitrag auf unserer Themenseite Recht.
Herr Gawlik ging in Revision, am 27.03.07 wurde am BGH (Aktenzeichen: VI ZR 101/06) verhandelt. Die Revision führte zur Zurückverweisung an das OLG Düsseldorf. Das Urteil vom 26.04.06 wurde aufgehoben. Die schriftliche Begründung folgt in einigen Wochen.
Diskussion über die Verhandlung im Trollforum
Der 15. Zivilsenat des OLG Düsseldorf korrigierte mit Urteil vom 31.05.06 die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 09.11.05 und wies die C@rechild-Klage ab.
"Kinderschutz"-Verein C@rechild e.V. errang juristische Niederlage gegen whk / OLG Düsseldorf verteidigt Meinungs- und Pressefreiheit Der Verein C@rechild aus Münster scheiterte am 10. Mai in zweiter Instanz mit dem Versuch, das whk für eine Presseerklärung vom 3. April 2004 gerichtlich abstrafen zu lassen. Zur jetzt schriftlich vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai erklärt die AG Schwulenpolitik des wissenschaftlich-humanitären komitees (whk): Einmal mehr konnten das whk und die Redaktion seiner sexualpolitischen Zeitschrift Gigi einen Versuch abwehren, sie auf juristischem Wege kaltzustellen und so kritische Stimmen zu den undemokratischen Tendenzen und Begleiterscheinungen der deutschen wie internationalen Sexual- und Strafrechtspolitik abzuwürgen. |
Aus dem Urteil des OLG Düsseldorf:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09. November 2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. [...]Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger zu Recht gegen bestimmte Personen vorgeht und ob das Ziel des Kinderschutzes die Wahl der Mittel rechtfertigen könnte. Angesichts der Wahl der Mittel und der verbalen Entgleisungen des Vorstandsvorsitzenden des Klägers muss sich auch der Kläger eine harte Kritik seiner Vorgehensweise und dabei eine drastische, plakative Wortwahl gefallen lassen. |
Am 05.09.2003 fand eine weitere Verhandlung in Münster (AZ20DsAK397/03)
statt. Herr Gawlik hatte Widerspruch gegen einen Strafbefehl wegen Verstosses gegen §194
StGB vom 11.6.2003 eingelegt.
Der Angeklagte (Herr Gawlik) hatte Herrn Kurt H. (er hatte Strafanzeige gestellt) in einem
Internetforum beleidigt, was er bei der Verhandlung auch zugab. Richterin Poguntke bewertete
die ihr vorliegenden Texte von Herrn Kurt H. als einen Versuch, die Diskussion zu versachlichen.
Die Richterin beschloss, das Verfahren nach §153 StPO einzustellen. Sie ermahnte den Angeklagten
eindringlich, daß diese Entscheidung kein Freibrief sei. Sollte er erneut wegen so einer
Geschichte vor ihr stehen, wird sie das Verfahren nicht einstellen.
Twister vertraute 2001 Hedi, die damals unter dem nick "Klartext" bei Heise im Forum schrieb, privat per E-Mail persönliche Dingie an. Im Verlauf der Diskussion, es ging um das Thema sexueller Missbrauch, stellte sich heraus, dass die Beiträge von Twister offensichtlich nicht in das Weltbild des Vereins passten, so dass sie von Heidi als Betroffene zwangsgeoutet wurde, wobei ihr gleichzeitig der Opferstatus abgesprochen wurde. Twister kam auf die Liste und erschien auf der Prangerseite der Vereinshomepage. Im Dezember 2002 äusserte sich Herr Gawlik in üblicher Art und Weise über Twisters Arbeit bei der Initiative Stop1984. Im Oktober 2003 erhielt sie von Herrn Gawlik hasserfüllte und beleidigende E-Mails. Auslöser waren Meinungsäusserungen von ihr in einem Heise-News-Forum, Herr Gawlik diffamierte Twister im Trotz-Allem-Forum, dann erstattete sie Anzeige gegen ihn. Sie äussert sich zu den Vorfällen im Trollforum unter folgendem Thread:
Quelle Twister 16.10.03 Jedenfalls habe ich nunmehr Strafantrag gestellt. |